Aus fürs Haus am See

Die Hochhaus-Pläne am Neustädter See in Magdeburg sind abgewiesen. Das hat nun Folgen für die Fläche des einstigen Restaurants „Seeblick“.

Das Hochhaus-Projekt am Neustädter See in Magdeburg war von Anfang an umstritten. Nun ist es vom Stadtrat abgewiesen worden. Direkt am See darf kein 18-Geschosser gebaut werden. Für das Grundstück hat das aber Folgen. Und die könnten fatal sein.

18 Geschosse mit bester Aussicht, dazu Gastronomie und Wellness: Die Pläne des Investors klangen vielversprechend. Und nach einer Aufwertung für das verwaiste Grundstück am ehemaligen Restaurant „Seeblick“. Dennoch war der Gegenwind für das dort geplante Hochhaus enorm. Deshalb hat der Stadtrat entschieden, das Bebauungsplanverfahren für das Areal nicht zu starten.

Der Investor, dem das Grundstück gehört, will dieses auch nicht verkaufen – auch nicht der Stadt. Der Baubeigeordnete Jörg Rehbaum habe nach dem Gegenwind, der von den Menschen vor Ort gekommen war, mit dem Investor das Gespräch gesucht. „Wir sind den See abgegangen und haben geschaut, ob es andere Grundstücke gibt, die von Interesse wären.“ Doch das sei nicht der Fall gewesen.

„Vor Ort wird sich also nichts ändern“, warnte Rehbaum bei einer Ablehnung der Pläne vor den Folgen für die Stadtentwicklung. Der „Seeblick“ und das Grundstück dürften mehr und mehr verwahrlosen, wenn nichts getan wird. Ein neues Restaurant und damit auch ein Stück weit die Attraktivität des Stadtgebiets rückten in weite Ferne.

 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Gustav Karl (Montag, 23 Juni 2025 16:52)

    Einer Verwahrlosung des Seeblick Areals kann man mit einer Enteignung des Eigentümers entgegenwirken.
    Unsere Stadt braucht einfach nur Mut dazu und die notwendige Ausdauer. Das könnte die Stadt aber haben, weil die Rückendeckung der Mehrheit des Volkes absolut gegeben ist. Warnungen (wie oben beschrieben) von Herrn Rehbaum und Stimmenthaltung von Frau Borris (Stadtratssitzung) sind da nicht hilfreich. Im Gegenteil beide Amtsträger hätten Flagge zeigen müssen für diejenigen die sie gewählt haben.

    Eine Stadt kann einen Grundstückseigentümer enteignen, wenn dies dem Wohl der Allgemeinheit dient und eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem alle anderen Möglichkeiten zur Erreichung des Ziels ausgeschöpft wurden. Die Enteignung muss außerdem gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.

    Neben der vollständigen Enteignung gibt es auch die Möglichkeit der vorübergehenden Enteignung, zum Beispiel bei Nichtnutzung oder Vernachlässigung des Grundstücks.

    Klingt sicherlich alles sehr hart aber vielleicht muß man mal ein Zeichen setzen.

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